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Bedingungen für Auftritte und Studioengagements

Verordnungen in „juristischer Sprache” bleiben oft rätselhaft. Wir fragten nochmals im Gesundheitsministerium nach. Hier die Aktualisierung.

Wien (12. November 2021) – Welche Nachweise müssen ausübende Interpreten erbringen? Der S7 Krisenstab Covid-19 des Gesundheitsministeriums antwortete gestern auf unsere Anfrage zu den Bedingungen für Auftritte vor persönlich anwesendem Publikum. Diese erste Antwort war unrichtig und irreführend. Bedauerlicherweise. Heute erhielten wir diese Neuversion der Antwort.

Zweite Antwort des Gesundheitsministeriums

„Für den Musiker gilt grundsätzlich § 9 Abs. 1 der 3. COVID-19-MV, wonach er am Arbeitsort, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, über einen 3G-Nachweis verfügen muß. Bei einer Zusammenkunft mit mehr als 250 Teilnehmern kommen dann die strengeren Regelungen des § 9 Abs. 1b zur Anwendung. Nimmt der Musiker vor oder nach der Darbietung an der Zusammenkunft teil, hat er als Teilnehmer hierfür einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.”

Der „seuchenrechtliche Arbeitnehmerbegriff“

Musiker gelten demnach seuchenrechtlich als Arbeitnehmer, unabhängig von der Art der Anstellung oder des Engagements [Dienstnehmer, Freischaffende, freie Dienstnehmer].

Eine Spielstätte, ein Tonstudio etc. ist daher immer ein Arbeitsort im Sinne der COVID Maßnahmenverordnung. Im Tonstudio gilt ebenfalls 3G, außer es gibt mehr als 250 Teilnehmer.

Bei Auftritten derzeit: 3G-Regel

Bei Auftritten gelten „nur“ die Bestimmungen für Arbeitnehmer, sprich: die 3G-Regel. Nach heutigem Informationsstand ist dafür auch ein amtlich kontrollierter Antigentest [nicht älter als 24 Stunden] ausreichend. Ab 15. November ist eine Verschärfung auf 2,5G [PCR Test – Gültigkeit laut Verordnung 72 Stunden] angekündigt, im Verordnungstext, Stand 15. 11., jedoch noch nicht enthalten.

3G ist für Arbeitnehmer laut besonderen Wiener Regeln derzeit auch in Wien ausreichend, wobei der PCR-Test nur 48 Stunden ab Probenentnahme gelten soll.

Regeln für das Publikum sind strenger

Die strengeren Regeln [vorwiegend 2G] für Zusammenkünfte gelten größtenteils nicht für die „Arbeitnehmer“, sondern nur für andere „Teilnehmer” [vermutlich für das Publikum].

Ausnahme: Bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmern und in der Nachtgastronomie gilt 2G, oder PCR Test plus FFP2 Maske [Maske bei unmittelbarem Kundenkontakt]. Unter Nachtgastronomie fallen Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Tanzlokale oder Après-Ski-Lokale.

Die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises gilt nicht für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können. In solchen Fällen ist ein PCR-Test vorzuweisen.

Übergangsregelung bis einschließlich 5. Dezember 2021 [Warnung vor dem Krampus]: 1. Impfung + PCR-Test gilt als 2G-Nachweis

Anmerkung: Für die 3G-Regel am Arbeitsort besteht eine zweiwöchige Übergangsfrist: Von 1. November bis einschließlich 14. November kann bei Nichtvorlage eines 3G-Nachweises auch durchgehend eine FFP2-Maske am Arbeitsort getragen werden. Ab 15. November 2021 ist das Betreten des Arbeitsortes nur noch mit einem 3G-Nachweis zulässig.

Proben und Studioengagements

Bei gemeinsamen Proben von mehr als einer Person gilt: Alle Teilnehmer benötigen einen 3G-Nachweis. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Proben erst wieder zulässig, wenn beim „Positiven“

  • mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
  • aufgrund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, daß keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Corona AmpelNachdem sich die Maßnahmen - auch in den Bundesländern - laufend ändern, sollte man den aktuellen Stand samt Hinweisen auf die Bundesländerregeln unter auf der Seite Corona Ampel abfragen. oe



PS: Klare Regeln, gute Freunde. In jedem Fall empfehlen wir pragmatisch, vor einem Konzert oder Engagement den Veranstalter zu befragen, wie er die jeweils aktuellen Regeln handhabt. Das erspart viel Ärger und Absagen in letzter Minute. pps

PPS: Gesetze und Verordnungen müssen so formuliert sein, daß die Normadressaten sie verstehen können. Das ist bei den Verordnungen des Gesundheitsministeriums zu COVID meistens nicht der Fall. oe

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