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Umsatzsteuer: Hoch wie nie. Glückszahl 13?

Die Steuerreform ist in vollem Gang. Aber irgendwer muß sie auch finanzieren. Nach alter Tradition diejenigen, die sich nicht wehren können.

Wien (13. Jänner 2016) – Wir haben alles versucht, eine vom Staat verordnete Verteuerung künstlerischer Leistungen zu verhindern – im Rahmen unserer demokratischen Möglichkeiten. Mehr als 6.500 Personen und Organisationen unterzeichneten unsere Protest-Petition. Vergeblich. Wir haben Sozialminister Hundstorfer auf die negativen Folgen der Umsatzsteuer-Erhöhung hingewiesen. Ebenso vergeblich. Einziger Erfolg unserer Besprechung: Subventionierte [Musik]-Theater bleiben in der Regel davon ausgenommen [siehe ganz unten].

Wie hoch ist die Umsatzsteuer jetzt? 10 oder 13 Prozent?

Kurzversion: Der Umsatzsteuer-Satz für Konzerte wird erst mit 1. Mai 2016 auf 13 Prozent erhöht. Studiohonorare müssen bereits ab 1. Jänner 2016 mit 13 Prozent USt. kassiert werden, immer vorausgesetzt, man ist zur Umsatzsteuer veranlagt.

13 Prozent Umsatzsteuersatz


Der Teufel steckt im Detail

Der Großteil der beschlossenen Änderungen im Steuerreformgesetz 2015/2016 ist bereits in Kraft. Somit auch die Umsatzsteuererhöhung von zehn auf dreizehn Prozent. Dazu gibt es allerdings unter anderem folgende Ausnahme:

"Die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer" [§ 10 Abs 3 Z 6 lit b].

Für derartige Leistungen erhöht sich die Umsatzsteuer, wie gesagt, erst ab 1. Mai 2016 auf 13 Prozent. Auftritte von Musikern, die bis 30. April 2016 ausgeführt werden, können noch mit 10 Prozent fakturiert werden können.

Doppelte Verneinung

Diese Ausnahme gilt nicht für andere künstlerische Leistungen, die nicht in Verbindung mit einer Musik- oder Gesangsaufführung stehen. Dazu zählen unter anderem die künstlerische Mitwirkung an einer Studioproduktion für Dritte oder das Schreiben einer Komposition oder eines Textes für ein Musikstück.

Musik-Vereine können weiterhin mit 10 Prozent Umsatzsteuer rechnen, wenn sie laut Statut gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und das bei einer Prüfung durch die Finanz auch nachweisen können § 45 Abs. 1 und Abs. 2 BAO .


PS: Wenn wir schon die Menschheit nicht auf ein höheres Niveau heben können, dann wenigstens die Steuern [aus dem Programm der Bundesreagierung].

Grafik: PPS

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