Von Dr. Klaus-Peter Schrammel, Rechtsberater der Musikergilde
Musikschaffende neigen eher dazu, ihr Können am Instrument zu verbessern als sich mit rechtlichen Fragen zu beschäftigen. Hier hakt die Musikergilde ein und bietet ihren Mitgliedern eine Auswahl von Musterverträgen für die verschiedensten Anwendungsbereiche. Genau festgelegte Rahmenbedingungen sind eine wesentliche Voraussetzung für gute Zusammenarbeit, von der beide Vertragspartner profitieren.
Ohne unterschriebene Auftragsbestätigung zu einem Engagement zu fahren, birgt ein unkalkulierbares Risiko. Eine Auftragsbestätigung legt die Eckdaten eines Auftrags fest und stellt die einfachste Form eines Werkvertrags dar.
Mustervereinbarung zwischen einer Band oder einem Ensemble einerseits und einem Veranstalter andererseits – inklusive Technical Rider, der als Vertragsbestandteil die technischen Voraussetzungen für einen Auftritt definiert.
Mustervertrag zwischen einer Musikerin / einem Musiker (Solist oder Bandmitglied) und einem Konzertvermittler / Management bzw. dem engagierenden Interpreten - regelt die Bedingungen und Gagen für einen Einzelauftritt (inklusive Proben) oder einer Serie bis maximal 5 Konzerten.
Bei einer Konzerttournee kommt man leicht ins Schwitzen - oder man friert, weil jemand vergessen hat, die Heizung aufzudrehen. Was schiefgehen kann, geht schief. Wer den Schaden hat, spottet jeder Beschreibung – oder so ähnlich. Hier hilft unser Tournee-Mustervertrag.
Kennt man den Auftraggeber nicht, ist eine Faxbestätigung des Auftrags zu empfehlen. Wer sich vorher auf den Weg macht, steht unter Umständen vor verschlossenen Toren. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Studiojobs tragen dazu bei, solche Überraschungen zu vermeiden. Siehe auch Honorare für Werbejingles.
Für Studiojobs und Konzertengagements anwendbar - inklusive allgemeiner Leistungsschutzrechte-Übertragung. Diese Übertragung ist gegebenenfalls einzuschränken.
Muster einer Auftragsbestätigung und Honorarnote für Werbejingles u.ä.
Ohne schriftlichen Auftrag zu komponieren, kann schnell zum unbezahlten Freizeitvergnügen ausarten. Darum gilt auch hier: Nicht nur die Noten aufschreiben, sondern unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kompositionsaufträge verwenden.
regelt die Vertragsmodalitäten für Aufträge im Bereich der Kammermusik.
Arrangieren ohne schriftliche Genehmigung der Urheber und - soweit es einen gibt - des Originalverlags ist eine brotlose Kunst, denn dafür gibt es kein Tantiemenbeteiligung. Ein unterschriebenes Schriftstück jedoch läßt den Rubel rollen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbejingles u.ä. sollten auf keiner Rückseite von Honorarnoten fehlen. Wer schon bei Auftragsannahme dem Auftraggeber die Geschäftsbedingungen mitteilt, räumt alle »Mißverständnisse« aus dem Weg.
Die einfachste Form eines Vertrages zwischen Musikschaffenden, die ein gemeinsam ein Musikprojekt betreiben - und dennoch für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Doch Hilfe ist nah!
Musikschaffende haben das Recht auf ein eigenes Label. Hier die richtigen Schritte zur Gründung.