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Gut gemeint, ist halb zerronnen

Das gilt auch für die Künstlerbesteuerung: Die teuren Folgen der Künstlerverteilung sind allerdings vermeidbar! Wie, das berichtet Wolfgang Steirer.

Wien (10. April 2005) - Dem Gesetzgeber fallen - man möchte es fast nicht glauben - manchmal auch ganz nützliche Dinge ein. Wie bereits berichtet, wurde ab dem Jahr 2000 allen Kunstschaffenden und Schriftstellern (auch wenn letztere keine Künstler sein sollten) die Möglichkeit eröffnet, ihre oft stark schwankenden Einkommen rückwirkend auf drei Jahre zu verteilen, um in den Genuß einer ausgeglichenen Einkommensteuerprogression zu kommen. Das hat bis jetzt im Großen und Ganzen gut funktioniert, die Vorteile dieser Besteuerung waren in manchen Fällen deutlich spürbar. Das Gefühl der Steuergerechtigkeit dürfte bei vielen Kunstschaffenden stärker geworden sein.

Fluch und Segen

Wäre da nicht ein kleines Nebenproblem, das in einigen Fällen den Glauben an das Gute in unserem Finanzminister leicht ins Wanken gebracht hat: Wie vielleicht allgemein bekannt sein dürfte, werden Steuernachzahlungen mit Zinsen belegt, den sogenannten "Anspruchszinsen“". Das soll auch so sein: wer seine Steuern später zahlt als ein anderer, soll dem Finanzminister die dadurch entgangenen Zinsen ersetzen. Dafür hat man ja noch Verständnis.

Interessanterweise wurden vom Finanzamt aber bisher auch Zinsen für jene Jahre vorgeschrieben, für die man eine Künstlerverteilung beantragt hat. Es wurden also Zinsen für Jahre vorgeschrieben, in die man sein Einkommen nur fiktiv nach hinten verteilt hat, um in den Genuß einer milderen Steuerprogression zu kommen. Dieser Genuß wurde aber, wie sich nachträglich herausgestellt hat, durch stolze Anspruchszinsen stark gemindert.

Ungerechte Zinsforderung – jetzt Antrag stellen

Da diese Steuernachzahlung für Jahre gilt, für die rückwirkend erst durch die fiktive Verteilung eine Steuerschuld entstanden ist, erscheinen Zinsen schlicht und einfach ungerecht; was mittlerweile auch dem Finanzminister aufgefallen sein dürfte, weshalb er - man höre und staune - diese Ungerechtigkeit rückwirkend beseitigt hat. Der neue § 205 (6) Bundesabgabenordnung erlaubt einen Antrag auf [rückwirkende] Nichtfestsetzung aller bisher vorgeschriebenen Anspruchszinsen, wenn sie im Zusammenhang mit rückwirkenden Ereignissen [z. B. Künstlerverteilung] stehen.

So weit, so gut. Leider hat sich diese Wohltat noch nicht zu allen Finanzämtern herumgesprochen. Nach wie vor werden von manchen nicht ganz aktuell informierten Finanzbeamten diese Anträge mit oft zynischen Anmerkungen zurückgewiesen.

Unser Tipp: Nicht entmutigen lassen

Im Notfall auf den Artikel von Min.-Rat Prof. Dr. Ritz/Finanzministerium in der SWK Nr. 6 vom 15. 02. 2005 verweisen. Auch Ihr Finanzbeamter wird nach dem Studium dieses Artikels in der Regel Ihrem Antrag entsprechen und die zu viel verlangten Zinsen refundieren. Ende gut, ... ws

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