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In der SVA-Falle

Vorsicht, Existenzgefährdung: Sind Beitragsgrundlage und steuerlicher Gewinn nicht ident, sind Nachzahlungen vorprogrammiert.

Kunstschaffende sind bekanntlich als Neue Selbständige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kranken-, pensions- und unfallversichert, sofern ihr Gewinn die jeweilige Versicherungsgrenze überschreitet.

  • Für Kunstschaffende, die nur selbständig tätig sind, kommt die große Versicherungsgrenze zur Anwendung, diese liegt bei 6.453,35 Euro jährlich.
  • Die sogenannte kleine Versicherungsgrenze beträgt 4.743,72 Euro [2014]. Diese gilt, sofern neben der selbständigen Tätigkeit noch weitere Einkünfte erzielt werden (zum Beispiel aus einem echten oder freien Dienstverhältnis). Für die Anwendbarkeit der kleinen Grenze genügt es, wenn an einem einzigen Tag im Kalenderjahr eine Anmeldung als echter oder freier Dienstnehmer vorliegt!

Achtung: Beitragsgrundlage und steuerlicher Gewinn sind nicht ident!

Oft gehen Versicherte davon aus, daß ihr Gewinn laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch der Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung entspricht. Dies stimmt in all jenen Fällen nicht, in denen es im betreffenden Jahr Beitragsvorschreibungen (oder Gutschriften) der SVA gab!

Sozialversicherungsbeiträge sind steuerlich absetzbar und daher – in soweit bezahlt – in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Ausgaben enthalten. Diese Ausgaben mindern aber nicht die SVA-Beitragsgrundlage und werden daher bei deren Ermittlung dem Gewinn laut Steuerbescheid wieder hinzugerechnet.

Dies gilt sowohl für Versicherte, die mit ihrem Einkommen über der Versicherungsgrenze liegen und daher pflichtversichert sind, als auch für freiwillig bei der SVA krankenversicherte Personen (Opting In).

Beispiel 1: Opting In

Der Gewinn laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung liegt unter der Versicherungsgrenze. Durch die Hinzurechnung der für die freiwillige Krankenversicherung bezahlten SVA-Beiträge liegt die Beitragsgrundlage aber über der Versicherungsgrenze! In diesem Fall sind daher Pensionsversicherungsbeiträge nachzuzahlen – es kommt rückwirkend zur Vollversicherung statt der bisherigen freiwilligen Krankenversicherung.

Besonders tückisch wird die Berechnung, wenn die vorgeschriebenen Beiträge nicht (zur Gänze) bezahlt werden. Denn die Hinzurechnung vorgeschriebener Beiträge kommt ganz unabhängig von der Bezahlung zur Anwendung!

Dies führt zum Ergebnis, daß ein Versicherter die Versicherungsgrenze aufgrund der Hinzurechnung von in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mangels Zahlung gar nicht abgezogenen vorschriebenen Beiträgen überschreitet.

Beispiel 2: nicht bezahlte Beiträge

Im vorliegenden Beispiel, das in groben Zügen einem echten Fall entspricht, sind bei realem Einkommen von 4.500 Euro SV-Beiträge in Höhe von 4.243,86 Euro zu zahlen! Diese Berechnung entspricht der geltenden Rechtslage, wäre aber auf Verfassungskonformität zu prüfen. pe

PS: Die Musikergilde wird die interministerielle Arbeitsgruppe im Sozialministerium mit diesen Problemen befassen. pps

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