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Online-Verkauf von Tonträgern

Selbstvermarktung heißt das Zauberwort. Was ist beim Verkauf von Musik via Internet zu beachten? Antworten von unserem Rechtsanwalt Mag. Oliver Ertl.

Wien (18. Dezember 2008) – Immer öfter verzichten Musikschaffende, die ihre eigene Musik auch selbst produzieren, also Aufnahmen davon herstellen, auf die Hilfe von Schallplattenfirmen. Musikschaffende gründen ihre eigenen Labels, suchen sich einen Vertriebspartner für den CD-Verkauf und bieten ihre Musik im Internet an. Eine Gewerbeberechtigung ist dafür nicht erforderlich, solange es sich um die eigenen künstlerischen Projekte handelt.

1.) Kunstschaffende als Unternehmer
Mit dem Inkrafttreten des Unternehmensgesetzbuches (UGB) am 01.01.07 hat der österreichische Gesetzgeber den Kaufmannsbegriff abgeschafft. Die "kaufmännischen" Vorschriften richten sich jetzt an jeden, der ein Unternehmen betreibt. Der Unternehmerbegriff des UGB ist deckungsgleich mit dem Unternehmerbegriff des Konsumentenschutzgesetzes. Dieser Begriff ist weit gefasst: Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. Damit sind aber alle Musiker, die ihre Kunst ernsthaft betreiben, also über das bloße Hobby hinausgehend, Unternehmer im Sinne der Gesetze.

Ihre Kunden sind, soweit sie nicht selbst wieder Unternehmer sind und die abgeschlossenen Geschäfte zum Bereich ihres Unternehmens zählen, im Verhältnis zum Musikschaffenden Verbraucher. Egal, ob z. B. ein Konzert vereinbart oder ein Tonträger verkauft wird, unterliegen also die Kunden dem Schutz des Konsumentenschutzgesetzes.

2.) Fernabsatz
Aufgrund einer EU-Richtlinie, der sogenannten Fernabsatzrichtlinie, wurde auch das Konsumentenschutzgesetz novelliert. Immer dann, wenn die Vertragsparteien ausschließlich über Internet, Telefon und/oder Fax kommunizieren, ohne daß der Verbraucher die Ware vor dem Verkauf in Augenschein nehmen konnte, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. Für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz enthalten die §§ 5a bis 5i des Konsumentenschutzgesetzes besondere Schutzregeln für den Käufer.

Die wichtigsten sind:
Der Verbraucher muß vor Abgabe seiner Vertragserklärung [das ist z. B. die Bestellung der CD über Internet oder per E-Mail] über folgende Informationen verfügen:

  • Name und tatsächliche Anschrift des Unternehmers;
  • die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung (also zumindest Anzahl der Tonträger, ungefähre Spieldauer);
  • den Preis der Ware inkl. aller Steuern [in der Regel also inkl. USt.];
  • allfällige Lieferkosten;
  • die Einzelheiten der Zahlung und der Lieferung [z. B. Vorauskasse und ungefähre Lieferzeit];
  • das Bestehen eines Rücktrittsrechts;
  • allfällige Kommunikationskosten [also Kosten der Telefon-Hotline, des Telefax, des SMS oder ähnliches];
  • die Gültigkeitsdauer des Angebotes oder des Preises sowie
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn es sich um eine Dauer- oder wiederkehrende Leistung, wie etwa Abonnements handelt.

All diese Informationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich erteilt werden. Zusätzlich muß der Verbraucher auch noch rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrages, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung eine schriftliche Bestätigung der oben aufgezählten Informationen erhalten, soweit sie nicht bereits vor Vertragsabschluß schriftlich zugestellt wurde.

Schriftlich müssen auch die Informationen über die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung des Rücktrittsrechts und eine geografische Anschrift, bei der Beanstandungen und Reklamationen vorgebracht werden können, weiters Informationen über Kundendienst und geltende Garantiebedingungen sowie bei unbestimmter oder mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen ausgefolgt werden.

3.) Rücktrittsrecht des Verbrauchers
Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag zählt. Sie beginnt mit der Lieferung der Ware an den Verbraucher, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Wird die Informationspflicht unterlassen, beträgt die Rücktrittsfrist drei Monate ab Lieferung. Wird die Informationspflicht innerhalb dieser Frist nachgeholt, laufen wieder die oben genannten 7 Werktage. Das Rücktrittsrecht ist nur ausgeschlossen bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung innerhalb der 7 Werktage ab Vertragsabschluß bereits begonnen wird, oder bei Waren- oder Dienstleistungen, die Börsenpreise haben, außerdem bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden [z. B. Tonträger mit einer ganz persönlichen Musikzusammenstellung].

Ganz wichtig und wesentlich ist, daß bei Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software kein Rücktrittsrecht mehr besteht, sobald die gelieferte Ware vom Verbraucher entsiegelt worden ist, d. h. ein allfälliges Zellophan geöffnet wurde.

Macht der Verbraucher von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, hat der Unternehmer die Zahlung zurückzuerstatten und der Verbraucher die Leistung zurückzustellen. Der Verbraucher muß ein angemessenes Entgelt für die Benützung bezahlen und allenfalls auch eine Entschädigung für die Wertminderung, die durch den zwischenzeitigen Verbrauch eingetreten ist. Die bloße Übernahme der Leistungen bzw. das Auspacken der Ware kann keine Wertminderung darstellen. Dem Verbraucher dürfen an Kosten nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung auferlegt werden. Auch das muß ausdrücklich vereinbart worden sein.

Wurde auf Kredit gekauft, gilt der Rücktritt auch für den zugrunde liegenden Finanzierungskredit.

Das Rücktrittsrecht soll nach Beurteilung des Obersten Gerichtshofes den Verkäufer im Fernabsatz so stellen, als hätte er auf klassische Art und Weise im Geschäft gekauft, d. h. die Ware vor dem Verkauf ansehen können.

4.) Lieferfrist
Wenn nichts ausdrücklich anderes vereinbart ist, muß der Unternehmer eine Bestellung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen der Bestellung ausführen. Kann die Bestellung nicht ausgeführt werden, ist dies dem Verbraucher unverzüglich mitzuteilen. Zahlungen sind zurückzuerstatten. Das gilt natürlich auch, wenn der Unternehmer das Angebot des Verbrauchers (die Bestellung) gar nicht annehmen will, aber schon Geld erhalten hat.

5.) Das E-Commerce-Gesetz
Dieses Gesetz beruht ebenfalls auf einer EU-Richtlinie und regelt die sogenannten Dienste der Informationsgesellschaft, das sind Dienste, die elektronisch im Fernabsatz (siehe oben) auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellt werden. Darunter fallen auch Musikdownloadangebote und ähnliche Angebote für den Filmdownload etc. Man benötigt zur Tätigkeit als Diensteanbieter keiner gesonderten behördlichen Zulassung oder Bewilligung, die Bestimmungen der Gewerbeordnung etc. bleiben aber unberührt.

Auch bei den Diensten der Informationsgesellschaft treffen den Unternehmer bzw. Diensteanbieter analoge Informationspflichten (siehe Punkt 2.).

Zusätzlich müssen gemäß § 9 E-Commerce-Gesetz vor der Abgabe der Vertragserklärung folgende Informationen klar, verständlich und eindeutig zur Verfügung stehen:

  • Welcher technische Schritt (z.B. Klick) zum Vertragsabschluß führt;
  • ob der Vertragstext vom Dienstanbieter gespeichert wird, und wie der Besteller zu diesem Vertragstext Zugang erhält;
  • technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern des Bestellers;
  • die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann.

Gemäß § 10 hat der Diensteanbieter dann den Zugang der elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen [in der Praxis per Email]. Die Vertragsbestimmungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Nutzer so zur Verfügung gestellt werden, daß er sie speichern und auch wiedergeben kann.

6.) Kunstschaffende sind keine Gewerbetreibende
Die Darbietung und der Verkauf von im Eigenverlag hergestellten Produkten der eigenen Musik stellt eine künstlerische und keine gewerbliche Tätigkeit dar. Der Künstler ist von der Gewerbeordnung ausgenommen. Er braucht keine Gewerbebewilligung.

Bei Vertrieb von Waren und Dienstleistungen über das Internet gilt das sogenannte Herkunftslandsprinzip. D.h. wenn der Künstler bzw. Unternehmer die österreichischen Gesetze einhält, kann er innerhalb der EU sicher sein, daß sein Angebot auch im Land des Bestellers legal sein wird. Nicht umfaßt vom Herkunftslandprinzip sind die Urheberrechte. Die angebotenen Produkte und Dienstleistungen müssen daher immer frei von Urheberrechtsverletzungen jeder Art sein. Dies ist durch eine ausreichende und sorgfältige Rechteklärung sicherzustellen.

7.) Impressumspflicht
Eine Homepage gilt als Medium im Sinne des Mediengesetzes. Sie muß daher mit einem Impressum versehen werden. Gemäß § 24 Mediengesetz muß das Impressum den Namen oder die Firma, sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers angeben. Inhaber und Herausgeber wird in der Regel der Künstler (oder das Künstlerkollektiv) selbst sein.

Es reicht, dieses Impressum und die Angaben nach dem E-Commerce-Gesetz (siehe Punkt 2. und 5.) gemeinsam zu veröffentlichen. Diese Informationen sollen nicht irgendwo versteckt, sondern leicht zugänglich sein.

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