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50 Prozent für Musik-Interpreten

Beschluß bei internationaler Musikkonferenz: Interpreten wollen mindestens 50 Prozent Einnahmenbeteiligung bei Online-Vermarktung.

Wien/Budapest (3. Dezember 2014) - Online-Musikdienste haben zwar zu einem Wandel in der Musikbranche geführt, für Verbreitung und Vermarktung von Musik erhalten deren Interpreten jedoch nur eine geringe oder gar keine Beteiligung. Auch bei millionenfacher Nutzung via Streaming bleiben die Abrechnungen selbst internationaler Stars marginal. Begleitmusiker und Background-Sängerinnen gehen komplett leer aus - obwohl ihnen laut Art. 3 der EU-Inforichtlinie und § 8 des WCT [WIPO Copyright Treaty] das Recht zusteht, die Nutzung ihrer künstlerischen Leistungen im Internet z. B. nur gegen eine Abgeltung freizugeben.

»Musik ist wertvoll. 0,003 Euro als gesamte Rechteabgeltung pro Nutzung sind eine Respektlosigkeit«, bringt es Peter Paul Skrepek, Präsident der Sektion Musik in der Gewerkschaft GdG-KMSfB, auf den Punkt. Die internationale Musikergewerkschaft FIM verlangt in ihrer Budapester Erklärung eine faire Vereinbarung: mindestens fünfzig Prozent für die Interpreten!

50 Prozent für Musikinterpreten

Weltweite Initiative zur Durchsetzung der Leistungsschutz-Rechte im Internet

Die Abgeltung muß fair sein. Der ökonomische Wert des künstlerischen Beitrags muß in Relation zu anderen Beiträgen zur Produktion stehen. Eine 50:50 Aufteilung aller Online-Einnahmen zwischen Interpreten und Produzenten [Labels] wäre angemessen. Doch davon sind wir derzeit weit entfernt. »Der Anteil, den Musikinterpreten aus Onlinenutzungen erhalten, ist weder fair noch dem Wert ihrer Leistungen angemessen. Ein Gleichgewicht mit den Anteilen weiterer Beteiligter - Labels, Plattformbetreiber, Netzanbieter -, an dieser Abgeltung ist nicht gegeben«, so Skrepek.

Eine breite Koalition der Musikinterpreten beschloß bei der Budapester Konferenz der FIM (Fédération internationale des musiciens) am 21. November 2014 eine weltweite Initiative zur Gleichberechtigung und Durchsetzung ihrer Leistungsschutzrechte im Internet.

Der Gesetzgeber ist gefordert

Die Situation erfordert unverzügliches Handeln. Streaming-Dienste ersetzen zunehmend herkömmliche Verbreitungsformen wie den Rundfunk. Ein neuer rechtlicher Rahmen, der diesen Änderungen Rechnung trägt, muß entworfen und durchgesetzt werden, um ein Umfeld zu schaffen, das den ausübenden Künstlerinnen und Künstlern wie dem zahlenden Publikum gegenüber so gerecht wie gegenüber den anderen Betroffenen ist.

Die derzeitige gesetzliche Regelung der Leistungsschutzrechte von Interpreten in Österreich völlig unzureichend. Tantiemen und Lizenzen stellen jedoch einen wesentlichen Teil des Einkommens der Musikschaffenden dar. Ohne gerechte und ausgewogene Beteiligung ist die Existenz professioneller Musikinterpreten gefährdet.


PS: Entsprechende Gesetze gibt es bereits in Ungarn, Spanien sowie in Kroatien, wo seit zehn Jahren die Verwertungsgesellschaft HUZIP die Leistungsschutzrechte der Interpreten für Online-Vermarktungen wahrnimmt. In Österreich verweist der Gesetzgeber auf die Produzenten [UrhG § 76 (3)]: Labels kassierten bereits Leistungsschutzrechte und sollten sie an die Interpreten weiterleiten [§ 66 Abs. 1]. pps

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