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Registrierkassenpflicht

Ordnung im Chaos – oder umgekehrt? Noch ist vieles unklar, soviel ist jetzt schon klar. Wir haben jedenfalls recherchiert.

Wien (6. November 2015) – Die am 8. Juli 2015 vom österreichischen Nationalrat beschlossene Steuerreform bringt viele Änderungen mit sich. Unter anderem wurde die Registrierkassenpflicht eingeführt, von der, unter bestimmten Voraussetzungen, auch Musiker betroffen sind.

Wann brauchen Musikschaffende eine Registrierkassa?

Die Registrierkassenpflicht tritt ab 1. Jänner 2016 in Kraft, wenn ein Jahresumsatz von 15.000 Euro und ein Bar-Umsatz von 7.500 Euro überschritten wird. Zu diesen Barumsätzen zählen, interessanterweise, neben echten Barzahlungen auch Zahlungen mit Bankomatkarten, Kreditkarten, Gutscheinen, Bons, etc.

Kurzfassung:

Grenze 1: Jahresumsatz je Musiker netto € 15.000
Grenze 2: Barumsätze dieses Musikers netto € 7.500 im Jahr

Beide Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht. Das heißt: keine Registrierkassenpflicht bei einmaliger Barzahlung unter € 7.500,-

Musiker dürfen auch mehrere kleine Beträge [also Gagen] bar kassieren, solange alle Bareinnahmen zusammengerechnet die Grenze von € 7.500,- nicht überschreiten. Tipp: Alle Gagen überweisen lassen = keine RK-Pflicht!



Registrierkassa

National-Registrierkassa, ca.30 kg [ohne Geld], vom Finanzamt empfohlen, für Musiker eher ungeeignet.
Standort: Zum alten Faßl, 1050 Wien – Foto: PPS

Nun zum Teufel im Detail: Der Beobachtungszeitraum

Die Registrierkassenpflicht gilt allgemein ab 1. Jänner 2016 für alle, die im Zeitraum 1. 1. 2015 bis 30. 9. 2015 die erwähnten Grenzen überschritten haben.

Werden die Grenzen zu einem späteren Zeitpunkt überschritten, so beginnt die Registrierkassenpflicht ab dem vierten Monat nach dem Monat, in dem – auf das Kalenderjahr bezogen – die Grenzbeträge überschritten werden.

Ab 1. Jänner 2016 beginnt diese Beobachtungsfrist neu zu laufen.

Musiker fallen unter die sogenannten „mobilen Gruppen“. Für „mobile Gruppen“ gibt es eine Erleichterung: Leistungen, die Musiker außerhalb ihres Betriebsortes [meist: Wohnadresse] direkt beim Leistungsempfänger erbringen, müssen erst nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse nacherfaßt werden. [»Wie zu verfahren ist, wenn eine solche Rückkehr nicht erfolgt, ist vermutlich Gegenstand eines eigenen Verfahrens«, meint das satirische Zentralamt auf Nachfrage, betont jedoch, die Lage sei noch nicht völlig verfahren.]

Diese Nacherfassung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Zum Beispiel: Eine Studiosängerin muß demnach entweder eine Honorarnote samt Kontodaten stellen und auf die Überweisung des Betrages warten – oder, bei Barzahlung, ihrem Auftraggeber einen Beleg ausfolgen und eine Durchschrift für die Buchhaltung sieben Jahre aufbewahren. Gleiches gilt bei Konzerten. Eine Barauszahlung der Abendgage wird somit zum bürokratischen Akt.

Dieser Beleg – auch Wisch genannt – muß folgende Inhalte aufweisen:

  • eindeutige Bezeichnung der Sängerin
  • fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles
  • Tag der Belegausstellung
  • Art und Umfang der Leistung
  • Betrag der Barzahlung

Ab 1. Jänner 2017 müssen alle verwendeten Kassensysteme zusätzlich über einen Manipulationsschutz verfügen. Wie dieser aussehen soll, dazu schweigt der Gesetzgeber.

Für die Anschaffung einer Registrierkassa bzw. eines elektronischen Kassensystems können Anschaffungskosten bis zu 2.000 Euro sofort abgesetzt werden, und man erhält eine (steuerfreie) Prämie in Höhe von 200 Euro pro Kassensystem. Dazu muß man natürlich auch etwas verdienen. Ob und inwieweit jemand von der Registrierkassenpflicht betroffen ist, sollte vom jeweiligen Steuerberater geprüft werden. ws & pps



Zur Geschichte: Die Registrierkassa wurde im Jahr 1879 von James Ritty, einem Lokalbesitzer in Dayton, Ohio, USA erfunden, um den Diebstahl durch sein Personal zu verringern. Kern der Erfindung war die Bargeldschublade, die sich nur zum festgelegten Zeitpunkt mit dem für die Registrierkasse typisch gewordenen Klingelgeräusch öffnete. Ritty erhielt 1883 zusammen mit John Birch das Patent darauf. Seine neu gegründete Firma zur Herstellung von Registrierkassen wurde 1884 von John H. Patterson gekauft, der sie in National Cash Register Company (heute: NCR Corporation) umbenannte. NCR entwickelte sich in den USA rasch zum Marktführer und vertrieb das Erfolgsprodukt Registrierkassa bald auch weltweit.

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